Marktplatz

  • Vorbereitungs-Workshop (Präsentation)

    Wie läuft solch ein Marktplatz ab?

    Es handelt sich bei KREFELD GEWINNT um einen echten Marktplatz, auf dem Angebot und Nachfrage von Leistungen zusammengebracht werden. Denn sowohl Wirtschaftsunternehmen als auch gemeinnützige Organisationen haben etwas zu bieten, das jeweils für den anderen von Nutzen sein kann. Die Teilnahme am Marktplatz ist kostenlos, hier soll es allein um den Austausch von Sach- und Dienstleistungen gehen – Geld ist tabu!

    Der Marktplatz für Unternehmen und Gemeinnützige basiert auf einer Idee aus den Niederlanden und wurde konzeptionell von der Bertelsmann Stiftung, unter dem Markenbegriff „Gute Geschäfte“ auf Deutschland übertragen.

    Der Marktplatz-Leitfaden „Gute Geschäfte“ der Bertelsmann-Stiftung beschreibt den möglichen Ablauf eines Marktplatzes, wie er auch mit „Krefeld gewinnt“ stattfindet, so:

    „Ein Veranstaltungssaal inmitten der Stadt. Zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von gemeinnützigen Organisationen einerseits und Wirtschaftsunternehmen andererseits sind in gespannter Erwartung versammelt.

    • Der Oberbürgermeister begrüßt die Anwesenden. Die Veranstalter erklären, um was es geht und nach welchen Regeln der Marktplatz „Gute Geschäfte“ funktioniert. Der Gong ertönt, das Aushandeln von gemeinnützigen Engagements kann beginnen.
    • Anbieter und Nachfrager stürmen auf den Marktplatz und zu den Handelsecken „Anpacken“, „Konzeption/Beratung“ oder „Netzwerke“. Unternehmensvertreter und Gemeinnützige kommen ins Gespräch. Die ersten Engagementabschlüsse werden getätigt: Ein Workshop „Personalentwicklung“ vs. einmal Frühjahrsputz | Ein Tag Finanzberatung vs. einen Workshop in Zirkusdisziplinen | Gestaltung und Druck eines Flyers vs. Vorlesen eines Weihnachtsmärchens | Ausstellungsflächen in einem Museum vs. Aufführen eines Märchens | Beratung für die Gestaltung der Betriebsräume vs. Nutzung des organisationseigenen Cafés | Organisieren der Büroadministration vs. professionelle Kinderbetreuung bei Festen | Bereitstellung von Praktikumsplätzen vs. Workshop für „Interkulturalität“ | Imageberatung des Vereins vs. Animations-Workshop | Gestaltung einer Postkarte vs. Vortrag über Auslandsaufenthalte | Unterstützung bei Marketingaufgaben vs. Grillabend … und es werden immer mehr.
    • Einzelne Anbieter und Nachfrager haben noch keinen geeigneten Partner gefunden. Die Makler werden aktiv und stellen sinnvolle Verbindungen her. Wo dies nicht weiterhilft, ruft der Moderator Engagementangebote oder -nachfragen aus, um doch noch den Gegenpart zu finden.
    • Die Handelszeit nähert sich dem Ende. Der Moderator spornt zum Endspurt an.
    • Nach anderthalb Stunden beendet der Gongschlag den Handel. Die Zahl und der Geldwert der vereinbarten gemeinnützigen Engagementprojekte werden verkündet.
    • Bei einem kleinen Imbiss entspannen sich alle Beteiligten. Einige vereinbaren beim „nachbörslichen Handel“ weitere Engagementprojekte.
    • Schließlich verlassen alle euphorisch und inspiriert den Veranstaltungsort. Die am Ausgang abgegebenen Rückmeldungen zeigen: Die Erwartungen wurden übererfüllt! Für viele Gemeinnützige und Unternehmen wurde die Saat einer längerfristigen Engagementpartnerschaft gelegt. Auf jeden Fall wollen alle im nächsten Jahr wieder dabei sein!“

    Quelle: Gute Geschäfte – Marktplatz für Unternehmen und Gemeinnützige, Leitfaden, Bertelsmann-Stiftung, 2007

  • Rechtliche Fragen zum Marktplatz „Krefeld Gewinnt“

    Quelle: www.gute-geschaefte.org

    1. Steuerrechtliche Aspekte eines Marktplatzes

    Zur Ergänzung des Gutachtens fügen wir einen Beitrag zur Evaluation an.

    2. Allgemeine Hinweise zur Unfallversicherung

    Aktivitäten innerhalb von Kooperationen zwischen Unternehmen und Gemeinnützigen bergen wie andere außergewöhnliche Tätigkeiten ein erhöhtes Unfalls- und Haftpflicht-Schadensrisiko. Beim heutzutage relativ neuen Bürgerengagement durch Unternehmen ist die Frage, wer der jeweils zuständige Versicherungsträger ist, noch nicht abschließend geklärt.

    Fraglich ist, ob die Mitarbeiterinnen aus Unternehmen den gleichen Versicherungsschutz genießen wie privat ehrenamtlich Tätige und somit unter den Schutz der Berufsgenossenschaften bzw. der Unfallkassen der Einsatzstellen fallen oder ob sie aufgrund ihrer Stellung als Unternehmensmitarbeiter unter dem Schutz der betrieblichen Unfallversicherung des Arbeitgebers stehen. Im Zuge einer allgemein geforderten Verbesserung des Versicherungsschutzes im bürgerschaftlichen Engagement schließen immer mehr Bundesländer nachrangig wirkende Gruppenunfallversicherungen ab. Deutlich wird, dass aufgrund der komplexen Versicherungsgrundlagen die Gemeinwohlorganisationen und die Unternehmen im Vorfeld den Versicherungsschutz sorgfältig prüfen müssen, indem sie die Versicherungsträger im Einzelfall bezüglich der Zuständigkeit kontaktieren.

    Wegen dieser Unübersichtlichkeit verweisen wir auf die entsprechenden Seiten der Bundesländer zu Fragen des Versicherungsrechts.

    3. Allgemeine Hinweise zur Haftpflichtversicherung

    Freiwillig Tätige haften nur eingeschränkt für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Rahmen ihres freiwilligen Einsatzes. In der Regel besteht für sie bei Schäden, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, ein Freistellungsanspruch gegen die in voller Höhe haftende Partnerorganisation aus dem gemeinnützigen Bereich. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt es im Einzelfall zu klären, ob der Schaden anteilig durch den Träger und den bürgerschaftlich Engagierten zu decken ist.

    Bei grob fahrlässigen Sach- oder Personenschäden (vorsätzlich und ohne Beachtung naheliegender Erwägungen) haften die Freiwilligen gegenüber Dritten oder dem Träger voll. Für die Gemeinwohlorganisationen ist eine Vereinshaftpflicht auf jeden Fall empfehlenswert, da sich im Falle eines durch den Freiwilligen verursachten Schadens die geschädigte Person aussuchen kann, ob sie die Regressforderungen an die Schadensverursacher oder an den Verein stellt. Hat ein Verein in diesem Fall keine Vereinshaftpflicht, so haftet der Vorstand regulär mit seinem Privatvermögen.

    Da die Mitarbeiterinnen im Namen des Unternehmens tätig sind, empfiehlt sich, vor dem Einsatz zu klären, ob die Betriebshaftpflichtversicherung den Versicherungsschutz zwischen Arbeitnehmer und -geber auf das Verhältnis zwischen Einsatzstelle und freiwillig Tätigen überträgt.

    Die private Haftpflichtversicherung gewährleistet bei freiwilligen Tätigkeiten, die nicht durch eine besondere Verantwortung gekennzeichnet sind, in der Regel Versicherungsschutz. Sie sollte nur als Notlösung für einen Versicherungsschutz angesehen werden, da der Einsatz beruflich bedingt  ist und somit den Freiwilligen die Folgen nicht privat aufgebürdet werden können. Zudem ist ein Versicherungsschutz durch eine private Haftpflicht nicht garantiert, da sich das Engagement nicht im privaten Rahmen bewegt.

    Fazit: Ebenso wie bei der Unfallversicherung ist bei der Haftpflichtversicherung eine Nachfrage bei den  Versicherungsträgern über die jeweilige Zuständigkeit im Vorfeld der aktiv werdenden Kooperation empfehlenswert.

    4. Allgemeine Hinweise zur Frage der Gewährleistung

    Unter Gewährleistung oder Mängelhaftung versteht man bestimmte Rechte, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Diese Gewährleistung kann unserer Auffassung nach bei einer Absprache zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinwohlorganisation auf einem Marktplatz nicht voll in Anspruch genommen werden, weil es sich um eine „good-will“-Aktion handelt. Beispielsweise kann man von Unternehmensmitarbeitern eines Dienstleistungsunternehmens, die unentgeltlich und in ihrer Freizeit eine Wand in einer sozialen Einrichtung streichen, nicht die gleiche Qualität im Endprodukt erwarten wie von einer fachlich ausgeführten Malerarbeit. Wollen Gemeinwohlorganisationen und Unternehmen in dieser Frage auf Nummer Sicher gehen, raten wir auch hier dazu, die Problematik anzusprechen. Im Zweifelsfalle sollte das Unternehmen schriftlich niederlegen, dass es eine solche Gewährleistung nicht übernehmen kann. Eine gute Lösung scheint es uns darüber hinaus zu sein, in einem solchen Fall einen ausgewiesenen Fachmann (pro bono) hinzuzuziehen, der mit seiner Expertise Tipps und Hinweise für gute Qualität gibt.